Fort- und Weiterbildungskosten können als berufliche Ausgaben in der Steuererklärung, als Werbungkosten geltend gemacht werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und sollte daher bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme unbedingt berücksichtig werden.
Im Steuerrecht ist eine berufliche Fort- oder Weiterbildung jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer (auch bei Arbeitslosigkeit) nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Lehrgänge, Seminare, Abendkurse und Umschulungen. Sämtliche Kosten: Lehrgangsgebühren, Fachbücher, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, usw. sind absetzbar; auch die Kosten, die durch eine Meisterprüfung entstehen. Zu den Fortbildungskosten gehört auch die Qualifizierung für den Wiedereinstieg in den Beruf nach einer längeren Pause.
Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So steht es im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 1. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Das heißt: Eine Fortbildung oder Weiterbildung muss Ihre berufliche Qualifikation fördern – entweder innerhalb Ihres derzeitigen Berufs oder darüber hinaus.